SATZUNG
VEREINIGUNG RHEINISCH-WESTFÄLISCHER DERMATOLOGEN e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.1

Der Verein führt den Namen „Vereinigung Rheinisch-Westfälischer Dermatologen e.V.“

1.2

Der Verein hat seinen Sitz in Minden.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Spenden, Mitgliederbeiträgen und Zuschüssen.

2.2

Satzungszweck ist die Förderung der Dermatologie und Venerologie insbesondere durch die Förderung der dermatologischen Fortbildung und Wissenschaft auf dem Gebiet der gesamten Dermatologie und ihrer Grenzgebiete. Im Einzelnen umfasst die Förderung:

· Förderung der Weiterbildung der klinischen Dermatologie durch jährlich abzuhaltende Fortbildungstage
· Förderung von klinischen Forschungsprojekten der Hautkliniken in Nordrhein-Westfalen
· Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Ausgabe von Forschungsstipendien
· Förderung der epidemiologischen Forschung von chronischen Hauterkrankungen,
· einschließlich Allergien und des Hautkrebses in Nordrhein-Westfalen

Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Der Verein kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Satzungszweck zu verwirklichen und mit anderen Institutionen, die gleiche Ziele verfolgen, zusammenarbeiten. Den Mitgliedern des Vereins wird kein Exklusivrecht an den Ergebnissen der Fortbildungsveranstaltungen eingeräumt. Die Ergebnisse werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht.

2.3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen als Solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, es sei denn, sie erhalten diese in der Eigenschaft als Wissenschaftler zur Förderung der Maßnahmen, die geeignet sind, die dermatologische Fortbildung und Forschung zu verbessern. Die Mittel dürfen nicht für eigene Forschungszwecke der Mitglieder des Vereins verwendet werden.

2.4

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

3.1

Ein Anrecht auf ordentliche Mitgliedschaft haben alle dermatologischen Lehrstuhlinhaber der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken sowie die hauptamtlichen Chefärzte der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Dermatologischen Kliniken der Akutversorgung. Darüber hinaus kann jeder Dermatologe Mitglied werden, der den Nachweis der Anerkennung als Facharzt durch die zuständige Ärztekammer erbringt. Bei Ärzten, welche bereits Mitglieder der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft sind, genügt ein einfaches Aufnahmegesuch. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Abgelehnte die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

3.2

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Letztere sind beitragsfrei. Weiterhin hat der Verein fördernde Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1

Die Mitgliedschaft endet
4.1.1 mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit ihrer Auflösung
4.1.2 durch freiwilligen Austritt
4.1.3 durch Ausschluss aus dem Verein.

4.2

Der freiwillige Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erfolgen. Von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird das ausgetretene Mitglied ab dem auf den Austritt folgenden Kalenderjahr frei. Ein Anspruch auf Rückgewähr bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

4.3

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, so, wenn es wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung gegen die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verstößt, insbesondere mit der Zahlung des festgesetzten Mitgliederbeitrages länger als ein Jahr in Rückstand gerät oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Vorher ist ihm durch den Vorstand Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§ 5 Mitgliederbeiträge

5.1

Die ordentlichen Mitglieder entrichten Beiträge, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes geändert werden können. Eine solche Änderung tritt frühestens im darauf folgenden Kalenderjahr in Kraft. Derzeit beträgt der Mitgliederbeitrag EURO 40,-- jährlich.

5.2

Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins und den Vereinszweck durch Spenden.

§ 6 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
6.1 Mitgliederbeiträge der ordentlichen Vereinsmitglieder
6.2 Geld- und Sachspenden der fördernden Mitglieder und Dritter
6.3 öffentliche Zuschüsse
6.4 Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
6.5 sonstige Zuwendungen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
7.1 der Vorstand
7.2 der wissenschaftliche Beirat
7.3 die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

8.1

Der Vorstand besteht aus fünf Personen, er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Dem Vorstand gehören an:
8.1.1 ein Vorsitzender
8.1.2 ein stellvertretender Vorsitzender
8.1.3 ein Schatzmeister
8.1.4 ein Schriftführer
8.1.5 ein Beisitzer.
Deren Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt.

8.2

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, gemeinschaftlich vertreten.

8.3

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mehrheitlich auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

8.4

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

9.1

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

9.2

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
9.2.1 Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gemäß § 2 der Satzung
9.2.2 jährliche Empfehlung für die Höhe der Beiträge der ordentlichen Vereinsmitglieder
9.2.3 Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
9.2.4 Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichtes
9.2.5 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
9.2.6 Vorschläge für die zu berufenden Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates
9.2.7 regelmäßige Berichterstattung an den wissenschaftlichen Beirat

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder per Email einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, enthält sich dieser bei ansonsten bestehender Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10.2 Die Vorstandssitzung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter geleitet.

10.3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu erklären.

10.4 Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

§ 11 Der wissenschaftliche Beirat

11.1 Der wissenschaftliche Beirat arbeitet für die jeweilige Jahrestagung einen Programmvorschlag aus, der dem Vorstand zur Bestätigung vorgelegt wird.

11.2 Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus sechs ordentlichen Mitgliedern zusammen und wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

11.3 Den Vorsitz führen zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates für die Dauer von einem Jahr. Die Vorsitzenden sind zugleich Tagungspräsidenten der jährlichen Akademietagung. Ihre Wiederwahl ist möglich.

11.4 Der wissenschaftliche Beirat organisiert die Fortbildungs- und Wissenschaftsakademie Nordrhein-Westfalen, insbesondere durch Planung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen sowie wissenschaftlichen Tagungen und Seminaren. Die Form der Veranstaltungen wird in schriftlicher Form verbindlich geregelt; sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Fortbildungs- und Wissenschaftsakademie Nordrhein-Westfalen nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Geschäftsordnung der Deutschen Dermatologischen Akademie (DDA) im Land Nordrhein-Westfalen sowie in den angrenzenden Bundesländern wahr.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

12.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf dieser werden die Mitglieder über die Tätigkeit des Vorstandes unterrichtet. Darüber hinaus können außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen und unter Vorlage der Tagesordnung. Bis acht Wochen vor der Mitgliederversammlung können Vereinsmitglieder schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen.

12.2 Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20 % der Vereinsmitglieder dies verlangen.

12.3 Weitere Anträge zur Tagesordnung (Eilanträge) sind nur in dringenden Sonderfällen zulässig und müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über ihre Behandlung in der Mitgliederversammlung.

12.4 Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

12.4.1 die nach der Satzung erforderlichen Wahlen
12.4.2 die Entgegennahme der Rechnungs- und Geschäftsberichte
12.4.3 die Entlastung des Vorstandes
12.4.4 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
12.4.5 die Beschlussfassung über Anträge
12.4.6 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; in dringlichen Fällen ist dies im schriftlichen Umlaufverfahren möglich
12.4.7 die Auflösung des Vereins.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von dem Stellvertreter geleitet.
13.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Vereinsmitglied eine Stimme.
13.3 Über die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit in offener Abstimmung.
13.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder ist zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins notwendig. Das schriftliche Umlaufverfahren ist in dringenden Fällen möglich. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt war.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

14.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

14.2 Werden Beschlüsse schriftlich gefasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins oder von seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Deutsche Dermatologische Gesellschaft, sofern sie bei Anfall gemeinnützig ist. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungs- oder Aufhebungsbeschlusses, an welche gemeinnützige Institution das Vereinsvermögen fällt.

16.2 ofern die Mitgliederversammlung nicht Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren (auf § 2.5 wird verwiesen).

§ 17 Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gilt § 16.1 entsprechend. Die Satzung ist in das Vereinsregister Nr. 1427 am 9. Januar 2002 eingetragen worden.